Geltendmachung von Zeitzuschlägen für Überstunden

Zu­schlä­ge müs­sen ab der ers­ten Über­stun­de ­ge­zahlt wer­den – auch bei Teil­zeit
13.12.2024

Am 5. Dezember 2024 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als  Vollzeitbeschäftigte. Nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts benachteiligen tarifvertragliche Regelungen, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzen, Teilzeitkräfte. Das bedeutet, dass auch Teilzeitbeschäftigte ab der ersten geleisteten Überstunde dafür Zuschläge bekommen müssen.
Mehr noch: Regelungen, nach denen Teilzeitkräfte für ihre Überstunden erst dann Zuschläge erhalten, wenn die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschritten ist, sind nicht nur ungerecht, sondern auch diskriminierend. Denn es sind vor allem Frauen, die in Teilzeit arbeiten.

Auch deshalb fordern wir in der Tarifrunde mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) endlich die Benachteiligung von
Teilzeitbeschäftigten bei Überstunden zu beenden. Wir haben für diese Forderung jetzt starken Rückenwind durch das Urteil, ein Selbstläufer wird es trotzdem nicht. Denn: Urteile setzen sich nicht selbst um. Es braucht weiterhin Druck, es braucht weiterhin Euch, damit sich die Arbeitgeber dazu bewegen, diese ungerechte Praxis zu beenden.

Was kannst Du tun? Was könnt Ihr tun?
Du arbeitest im öffentlichen Dienst in Teilzeit? Wir gehen nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen des Gerichts davon aus, dass eine Vielzahl von Regelungen im öffentlichen Dienst wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) unwirksam sind. Dies betrifft etwa den TVöD, TV-L, TV-V und TV-Hessen, die alle Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst vorsehen, wenn die Arbeitszeit über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt.
Demnach dürftest Du ebenfalls Anspruch auf Zuschläge ab der ersten Überstunde haben. Du kannst also unserer Ansicht nach von Deinem Arbeitgeber Zuschläge für die Stunden beanspruchen, die über die individuelle, regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Alternativ zur Auszahlung kommt auch eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto in Betracht.

 

Wenn Du zusätzlich zu den Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte noch Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen willst, findest Du hier ein passendes Muster: